Leipzig. Bereits seit 1931 ist die Bahn von Gesetzes wegen gegen die Bus-Konkurrenz auf der Straße geschützt. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig geurteilt, dass Parallelverkehr mit Bussen bei deutlichem Preisvorteil gegenüber einer Bahnfahrt zulässig sein kann.
Mit dem Urteil muss die Bahn nun akzeptieren, dass parallel zu den Strecken auch eine günstigere Busverbindung angeboten werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Donnerstag entschieden, dass ein Linienfernverkehr mit Bussen unter Umständen genehmigungsfähig werden kann, auch wenn auf der gleichen Strecke bereits ein Angebot der Bahn besteht. Dies sei nach Ansicht der Richter möglich, wenn die Fahrpreise im Busverkehr deutlich günstiger als die entsprechenden Bahnpreise sind.
In dem verhandelten Fall war aber die beklagte Linienverkehrsgenehmigung aufzuheben, da “...der Bahn nicht die erforderliche Möglichkeit zu einer Ausgestaltung ihres Schienenverkehrs eingeräumt worden war.“, hieß es in der Mitteilung der Leipziger Richter.
Die Bahn hatte gegen eine im November 2005 genehmigte Linienverbindung geklagt, die einem Busunternehmen die Einrichtung und der Betrieb eines Linienbusverkehrs von Frankfurt am Main/Hauptbahnhof nach Dortmund/Hauptbahnhof ermöglichte. Die Buslinie hatte Zwischenhalten in Bonn, Köln, Duisburg, Essen und Bochum. Die DB Fernverkehr AG begründete ihre Klage damit, “...dass allein günstigere Fahrpreise die Genehmigung eines Parallelverkehrs zu dem von ihr angebotenen Schienenverkehr nicht rechtfertigten, der schneller und bequemer sei.“ Die Klage der Bahn gegen das erstinstanzliche abschlägige Urteil und die eingelegte Berufung waren ohne Erfolg für die Bahn geblieben.
Zwar haben die Leipziger Bundesverwaltungsrichter in dem vorliegenden Fall die vorinstanzlichen Urteile geändert und den Genehmigungsbescheid aufgehoben, es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Genehmigungsbehörde den günstigeren Fahrpreisen das ausschlaggebende Gewicht beimisst. Wie es hieß habe die Genehmigungsbehörde “...einen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob der Verkehr bereits mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werde...“ und es sei nicht zu beanstanden, wenn die Genehmigungsbehörde den deutlich günstigeren Fahrpreisen das ausschlaggebende Gewicht beigemessen habe und das Vorliegen eines Versagungsgrundes deshalb verneint habe. Weiter hieß es von Seiten des Gerichtes, dass ein Verkehrsbedürfnis für den Linienbusverkehr insbesondere bei dem Teil der Bevölkerung gesehen werden könne, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die Verkehrsangebote der Bahn und die damit verbundenen Vorteile wie die angegebene Schnelligkeit und den angebotenen Komfort zu nutzen.
Nur der Umstand dass das Regierungspräsidium Darmstadt es versäumt hatte, die Deutsche Bahn AG in ausreichender in das Zulassungsverfahren einzubinden führte in dem beklagten Fall zur Aufhebung der Urteile aus den Vorinstanzen.
Zwar sind die überregionalen Buslinien in Deutschland grundsätzlich verboten, doch vielfach werden die Linien aufgrund von möglichen Einzelanträgen genehmigt. Die Bundesregierung hatte aber bereits angekündigt sich mit der Liberalisierung des Fernverkehrs zu beschäftigen.
(msc)
- Bundesverwaltungsgericht: BVerwG 3 C 14.09 - Urteil vom 24. Juni 2010 -
Anzeige:
Weiteres zum Thema:
- Neue Schnell-Buslinie zwischen Flughafen Leipzig/Halle und Potsdam
- Verbesserte Anbindung der Landeshauptstadt Dresden an Flughafen Leipzig/Halle