Solidaritätszuschlag nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgericht Hannover verfassungswidrig
Hannover. Der immer wieder in die Diskussionen geratene Solidaritätszuschlag ist nach Ansicht der Richter am Niedersächsischen Finanzgericht Hannover verfassungswidrig.
Der Solidaritätszuschlag wurde im Jahr 1991 nicht, wie allgemein immer diskutiert nicht nur von den Menschen in den “alten“ Bundesländern, denn auch im Osten steht dieser Abzug auf den Lohnscheinen.
Erhoben wird der Solidaritätszuschlag in Deutschland als Zuschlag zur Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer und fließt in die Kassen des Bundes. Er beträgt derzeit 5,5 Prozent der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, wird aber erst erhoben, wenn die festgesetzte Jahreseinkommensteuer 972,00 EUR (bzw. 1.944,00 EUR bei Zusammenveranlagung, wie z.B. Ehepartnern) übersteigt. Jährliche fließen so rund 12 Mrd. EUR in die Kassen des Bundes.
In dieser Woche hat nun der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts mitgeteilt, das die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig gehalten wird und daraufhin das Klageverfahren in diesem Fall (Aktenzeichen 7 K 143/08) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verwiesen.
Nach Ansicht der Richter des Finanzgerichtes Hannover habe die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dient eine Ergänzungsabgabe nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Wie es von Seiten des Gerichtes hieß sollen mit dem Solidaritätszuschlag die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden, hierfür bestehe aber nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf, daher darf dieser nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.
In der Mitteilung hieß es weiter: “Das Gericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.“
(msc)